Schützenverein 1900 Ellrich / Südharz e.V.

Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsdauer

  1. Ergänzt die Satzung, die zur Zeit gültigen Bestand hat, vom 01. August 2008 in Verbindung des BGB vom 18.08.1896.
  2. Geltungsdauer ist das Geschäftsjahr vom Tag der Beschlussfassung an, bis zum Tag des Neubeschlusses in der Jahreshauptversammlung.
  3. Sie beinhaltet Schwerpunkte des laufenden Geschäftsjahres und regelt interne Vereinsinteressen.

§ 2 Öffentlichkeit / Neuaufnahme

  1. Mitgliederversammlungen können unter Vorstandsbeschluss öffentlich sein.
  2. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.
  3. Mitglied-Neuaufnahme erfolgt ein halbes Jahr zum Kennenlernen auf Probe.

§ 3 Einberufung

  1. Die Einberufung einer Generalversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.
  2. Einladungen zur General bzw. Außerordentlichen Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Die Einberufung einer Vorstandssitzung findet einmal im Quartal statt.
  4. Die Einberufung der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung erfolgt in ordentlicher Form. Eine ordentliche Form erfolgt auf Postweg oder als E-Mail.

§ 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

  1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung
  2. Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Versammlungsleitung

  1. Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Stellvertretend zum Leiten einer Versammlung steht der 2. Vorsitzende.
  3. Ein Versammlungsleiter kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende verhindert sind.
  4. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung).
  5. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist/Datum), Prüfung der Anwesenheitsliste Feststellung der Stimmberechtigung, Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Worterteilung

  1. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter entsprechend der in der Tagesordnung angegebenen Punkte.
  2. Der Versammlungsleiter kann jeder Zeit das Wort ergreifen.

§ 7 Anträge

  1. Antragsberechtigung hat jedes Vereinsmitglied.
  2. Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

§ 8 Finanzordnung

  1. Finanzen, soweit geregelt laut Satzung.
  2. Darstellung unserer Finanzen laut Kassenbericht, Kassenprüferbericht auf der Mitgliederversammlung laut Protokoll vom 10.03.2018 zu Punkt 3 Anstrich 7. (Geschäftsordnung 2010 1. Anstrich)
    • Ausgaben über Handkasse bis zu einem Betrag von 500,00 € sind abzurechnen.
    • Beim Übungsschießen beträgt das Scheibengeld pro Schütze beim:
    • KK – Gewehr 0,50 € pro Scheibe
    • LG/LP/Bogen 1,00 € pro Training
    • KK – Pistole 2,00 € für Gastschützen und 1,00 € für Mitglieder zzgl. 0,50€ pro Einsteckspiegel
    • Das Training für Mitglieder bis 14 Jahre erfolgt kostenfrei
    • Mitglieder ab 14 Jahren bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bezahlen 50% der angesetzten Trainingsgelder
    • Startgelder von Wettkämpfen (Kreis und Landesebene) werden pro Schüler bis Jugend (Einteilung der Wettkampfklassen für Kugel) zu 100%
    • Startgelder von Wettkämpfen (Landesmeisterschaft und Deutsche Meisterschaft) auf Landesebene des TSB und DSB werden vom Verein vorfinanziert. Die Erstattung erfolgt durch den Schützenkreis
    • Startgelder von Wettkämpfen (Landesmeisterschaft und Deutsche Meisterschaft) auf Landesebene des TBSV und DBSV werden vom Verein getragen
    • Fahrkosten jeglicher Art werden nicht vergütet.
  3. Die Einnahmen des Vereins sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erfassen. Alle Einnahmen, die dem Verein zufließen, sind zeitnah zu verbuchen (spätestens einmal im Quartal) und durch Belege nachzuweisen. Die Einnahmen dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 9 Beitragsordnung

  1. Soweit geregelt im §2 und §7 unserer Satzung vom 01. August 2008.
  2. Beiträge werden wie folgt erhoben a. Eintrittsgebühr von 40,00€ b. Vollmitglied von 70,00€ c. Jugendliche bis 21 Jahre von 40,00€ d. Kinder bis 14 Jahre von 20,00€ e. ohne Arbeit von 40,00€ f. Rentner von 40,00€
  3. Beiträge werden jährlich erhoben. Sie sind bis spätestens 30.04. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten (in Form von Bankeinzug oder Überweisung)
  4. In besonderen Härtefällen ist eine Stundung des Beitrages möglich, dieses wird durch den Vorstand in Einzelfällen geprüft.
  5. Jedes Mitglied, hat die Pflicht, dem/der Schatzmeister/in über eine Veränderung des Beitrages, sowie Änderungen der Einzugsermächtigung in schriftlicher Form zu informieren.
  6. Sollte das Mitglied der Information – und Beitragspflicht nicht nachkommen, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein automatisch nach zwei Jahren.
  7. Bei Neumitgliedern ist die Aufnahmegebühr sowie der anteilige Jahresbeitrag ab Eintritt per Überweisung zu entrichten. Die Höhe der Eintrittsgebühr und des Beitrages wird unter §9 Punkt 2 der gültigen Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Protokolle

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Mitglieder, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse in Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
  2. Protokolle sind binnen drei Wochen zu erstellen.
  3. Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  4. Werden Protokollabschriften an die Vorstandsmitglieder übergeben, gelten diese als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben worden ist.

§ 11 Berufung

  1. Der Vorstand kann jeder Zeit, ein oder mehrere Mitglied(er) in den erweiterten Vorstand berufen, zur Unterstützung jeden einzelnen Vorstandsmitgliedes.
  2. Diese Unterstützung kann für ein paar Stunden, Tage, Monate und Jahre gelten.
  3. Die Berufung kann jeder Zeit zurückgenommen werden.
  4. Die Rücknahme erfolgt durch den Vorstand.
  5. Der Vorstand fasst die Rücknahme oder die Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Meldepflicht

  1. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift unverzüglich dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
  2. Änderungen der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat in ordentlicher Form mit Unterschrift zu erfolgen.
  2. Kündigungen können per Post, E-Mail oder persönlich übergeben werden.
  3. Die Kündigungsbestätigung ist per Post, E-Mail oder persönlich zu übergeben.
  4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft wird zum 31.12. des Geschäftsjahres gültig, wenn die Kündigung 2 Wochen vor dem 31.12. eingereicht wurde.

§ 14 Mitgliedschaften des Schützenvereins

  1. Der Schützenverein 1900 Ellrich/Südharz e.V. ist organisiert im a. Deutschen Schützenbund e.V. (DSB) b. Thüringer Schützenbund e.V. (TSB) c. Landessportbund Thüringen e.V. (LSB) d. Kreissportbund Nordhausen e.V. (KSB) e. Thüringer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (TBRSV) f. Thüringer Bogensportverband (TBSV) g. Deutschen Bogensportverband (DBSV)
  2. Weitere Mitgliedschaften sind zur Jahreshauptversammlung zu beantragen und durch Mehrheitsbeschluss laut Satzung zu genehmigen.
  3. Anträge an den übergeordneten Verband sind durch den geschäftsführenden Vorstand vorzunehmen.

§ 15 Jugendordnung

  1. Der Verein verpflichtet sich die folgenden Änderungen zur Jugendordnung bei der nächsten Satzungsänderung in die Vereinssatzung einfließen zu lassen.
  2. Die Jugend des Vereins nimmt im Rahmen ihrer Jugendordnung Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz wahr.
  3. Sie führt und verwaltet sich eigenständig im Rahmen der Satzung des Schützenverein 1900 Ellrich /Südharz e.V. und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.
  4. Der/die Vorsitzende der Vereinsjugend wird zur Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.
  5. Der /die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

Tag der Beschlussfassung Ellrich, den 21.02.2026